Datenschutz

Gesetzliche Grundlagen
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist es unumgänglich, dass die Gemeinde Personendaten der Einwohner/-innen und des Personals sowie von Firmen speichert, bearbeitet und in bestimmten Fällen weitergibt. Dabei werden die Vorschriften von Kanton und Gemeinde eingehalten.


Zweck Datenschutz

Mit dem Datenschutz sollen die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Menschen geschützt werden. Dieser Schutz ist gewährt, wenn die vorhandenen Daten bei der Gemeinde bleiben und nicht unberechtigterweise weitergegeben werden.


Verhältnismässigkeit
Ein zentraler Grundsatz bei der Datenbearbeitung ist die Verhältnismässigkeit. Das bedeutet: Es werden nur diejenigen Daten gespeichert und bearbeitet, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch tatsächlich notwendig sind.


Bekanntgabe Personendaten an Private
Am 1. Januar 2015 trat das neue Datenschutzreglement in Kraft. Damit besteht die Rechtsgrundlage, dass die Gemeinde sogenannte Listenauskünfte an private Personen bekannt geben kann, die folgende Zwecke verfolgen:

- gemeinnützig
- kulturell
- sportlich
- politisch

Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt. Die Gemeinde erteilt Einzelauskünfte an Private, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können. Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein. Bekanntgabe Personendaten an Behörden Personendaten werden einer anderen Amtsstelle weitergegeben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet ist.


Recht auf Datensperrung
Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Private sperren lassen. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird auf Verlangen schriftlich erteilt. Zudem hat sie Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden und dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.


Aufsicht

Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für den Datenschutz. Sie kontrolliert jährlich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf Gemeindeebene. Das Resultat der Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. An der Gemeindeversammlung im Mai wird über das Resultat der Kontrolle informiert.


Downloads:
Datenschutzreglement
Gesuch Auskunftssperre