Steueranlagen

Staatssteueranlage 3,06
Gemeindesteueranlage 1,84
Kirchensteuer reformiert (Trub) 0,2300
Kirchensteuer reformiert (Trubschachen) 0,1840
Kirchensteuer chr.-katholisch 0,2760
Kirchensteuer römisch-katholisch 0,2700
Kirchensteuer jur. Personen (Trub) 0,2313
Kirchensteuer jur. Personen (Trubschachen) 0,1870
Liegenschaftssteuer 1,4 Promille
Hundetaxe Fr. 30.00 pro Tier
Feuerwehrersatzabgabe 9 % des Staatssteuerbetrages, jedoch mind. Fr. 100.00 und max. Fr. 450.00

Wasser

Anschlussgebühr Fr. 4'000.00 pro Anschluss und 1. Wohnung(für jede weitere Wohnung zus. Fr. 2'000.00)
zusätzliche Anschlussgebühr Fr. 2'500.00 für die 1. Wohnung, wenn Löschschutz gewährleistetist (für jede weitere Wohnung zus. Fr. 1'250.00)
jährliche Grundgebühr Fr. 250.00 pro Anschluss
Verbrauchsgebühr Fr. 1.20 pro m3 Frischwasserverbrauch

Abwasser

Anschlussgebühr Fr. 180.00 pro Belastungswert (BW)
jährliche Grundgebühr Fr. 12.00 pro Belastungswert (BW)
Verbrauchergebühr Fr. 1.50 pro m3 Wasserverbrauch

Kehricht

35 l Kehrichtsäcke Fr. 1.90 pro Marke
60 l Kehrichtsäcke Fr. 3.20 pro Marke
110 l Kehrichtsäcke Fr. 5.80 pro Marke
Containerplomben 250 l Fr. 13.00
Containerplomben 600 l Fr. 30.00
Containerplomben 800 l Fr. 40.00
jährliche Grundgebühr Fr. 70.00 1-2 Personen-Haushalt
jährliche Grundgebühr Fr. 100.00 ab 3 Personen-Haushalt

Wichtiges zur Steuererklärung

Die Formulare 1 - 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Durch das Ausfüllen des Formulars 1 kann festgestellt werden, welche anderen Formulare zusätzlich ausgefüllt werden müssen. Die Steuererklärung ist ohne Bostitch und Büroklammern dem Steuerbüro Trub einzureichen Steuererklärung ausfüllen

Publikationen
Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung Wegleitung


Fristenverlängerung

Hinweise zu den Fristverlängerungen finden Sie hier.


Nachbestellung von Steuerformularen

Haben Sie einzelne Formulare verschrieben oder sind Sie im Versand gar nicht dabei, dann verwenden Sie den Bestellschein in der Wegleitung auf Seite 57.


Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung

Taxme-Online

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.fin.be.ch/fin/de/index/steuern/taxme.html.
Wenn Sie die Steuererklärung elektronisch ausfüllen, müssen Sie keine Steuerformulare nachbestellen. Sie wissen zudem genau, wie hoch Ihre Steuerbelastung sein wird.

Steuererlass
Mit einem Steuererlass verzichten Gemeinde, Kanton und Bund auf ein Guthaben, welches ihnen eine steuerpflichtige Person schuldet. Steuern werden ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Bezahlung mit einer grossen Härte verbunden ist. Steuererlass

Massgebend für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Diese ergeben sich aus einem Monatsbudget, welches direkt auf dem offiziellen Formular auszufüllen ist. Gegenstand eines Erlassgesuches sind rechtskräftig verlangte Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen.

Das Erlassgesuch ist schriftlich - mit dem amtlichen Formular - bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese prüft das Erlassgesuch und entscheidet abschliessend über die Gemeindesteuern. Über die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer entscheidet die kantonale Steuerverwaltung auf der Basis des gleichen Gesuches.

Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Vermögenssteuer, welche die Gemeinde auf dem amtlichen Wert erhebt. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am 31. Dezember als Eigentümer/innen oder Nutzniesser/innen eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen sind.


Amtliche Bewertung

Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer den neuen amtlichen Wert. (inkl. Eigenmietwert).

Eigenmietwert
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das bernische Steuergesetz schreiben vor, dass unter anderem Erträge (Einkommen) aus Vermögen zu versteuern seien, also auch Vermögensertrag aus Grundstücken. Bei Eigengebrauch eines Grundstückes oder Grundstückteils beziehen die Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die sie als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würden, bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste.

Lohnausweis
Lohnausweisformulare