Kiesabbau Schwarzentrub - öffentliche Auflage

Publikation der öffentlichen Planauflage nach Art. 60 BauG
Überbauungsordnung mit Baubewilligung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Öffentliche Planauflage und Bekanntmachung

A. Überbauungsordnung (UeO) "Kiesabbau Schwarzentrub, Trub" mit Zonenplanänderung
B. Baugesuch (Art. 88 Abs. 6 BauG) für Kiesabbau mit anschliessender Wiederauffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial; Umlegung Hofzufahrt
C. Öffentliche Bekanntmachung gemäss USG (inkl. UVP)

Der Gemeinderat Trub bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG), Art. 26 des Baubewilligungsdekrets vom 22. März 1994 (BewD) und Art. 15 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) folgende Akten zur öffentlichen Auflage:

A) UeO " Kiesabbau Schwarzentrub, Trub "

Überbauungsordnung " Kiesabbau Schwarzentrub, Trub " bestehend aus:

  • Überbauungsvorschriften
  • Überbauungsplan 01: UeO Perimeter und Abbau
  • Überbauungsplan 02: Endgestaltung
  • Überbauungsplan 03: Profile
  • Zonenplanänderung
  • Erläuterungsbericht (Raumplanungsbericht)
  • Umweltverträglichkeitsbericht
  • Hydrogeologischer Bericht
  • Vorprüfungsbericht

B) Baugesuch

Gesuchstellerin: Schächli Kies + Beton AG, Peter Schwitter, Dorfstrasse 1, 3555 Trubschachen

Projektverfasserin: CSD Ingenieure AG, Eva Bühlmann, Belpstrasse 48, 3007 Bern

Bauvorhaben: Kiesabbau mit anschliessender Wiederauffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial; Umlegung Hofzufahrt

Parzelle / Adresse: Parzelle Nr. 532, 533, 873 / Schwarzentrub, Fankhaus

Nutzungszone: Landwirtschaftszone

Schutzzone, Schutzobjekt: BLN Napfbergland

Gewässerschutzbereich: üB und Au

Beanspruchte Bewilligungen: Überbauungsordnung inkl. Baubewilligung

Beanspruchte Ausnahmen:
Oberflächengewässer, Fischerei

  • Bewilligung für den Bau einer Anlage im gesetzlich geschützten Gewässerraum nach GSchV
  • Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerraums nach Art. 41c GSchV und Art. 11 BauG
  • Gewässerschutzbewilligung (inkl. Abbaubewilligung, separate Bewilligung)

Wald

  • Bewilligung für die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes gemäss Art. 26 des kantonalen Waldgesetzes KWaG
  • Nichtforstliche Kleinbaute gemäss KWaV Art. 35 Abs. 2 (Ersatzmassnahme Amphibienteich)

Flora, Fauna, Lebensräume

  • Bewilligung für Eingriffe in Ufervegetation gemäss Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und Art. 22 NHG sowie gemäss Art. 12, Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 kantonale NSchV

C) Öffentliche Bekanntmachung gemäss Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG)

Das Vorhaben bedarf gemäss Art. 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 einer UVP. Der Umweltverträglichkeitsbericht kann während der Auflagefrist zusammen mit den Bauakten eingesehen werden.

  • UVP-pflichtiger Kiesabbau
  • Umfang/Dimensionen:
    UeO-Perimeter: 58’026 m²
    Kiesabbauperimeter: 45’530 m²
    Abbauvolumen: ca. 350’000 m³
    Auffüllvolumen: ca. 330'000 m³
    Betriebsdauer Abbau und Auffüllung: ca. 25 - 30 Jahre
  • Umweltverträglichkeitsbericht vom 09.05.2025

Auflage und Rechtsmittel

Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Trub, Dorfstrasse 20, 3556 Trub, (während den Öffnungszeiten) auf oder auf eBau https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20307. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Die folgenden Akten liegen auf:

GENEHMIGUNGSAKTEN

Publikationstext
Titelblatt und Inhalt

Überbauungsordnung Kiesabbau Schwarzentrub, Trub, bestehend aus:

Zonenplanänderung

ERLÄUTERNDE AKTEN
BAUGESUCHSUNTERLAGEN
VORPRÜFUNGSBERICHT

Den UeO-Plänen Nr. 1, 2 und 3 kommt gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung zu (Art. 88 Abs 6 BauG)

Auflage- und Einsprachefrist: vom 05. Juni 2025 bis 07. Juli 2025

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Trub einzureichen. Ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

20190531 Trub Sommer 204