Informationen zur Steuererklärung
Die Formulare sind grundsätzlich im Fragebogenprinzip aufgebaut und mit persönlichen Daten Liegenschaften, Zivilstand oder minderjährigen Kindern bereits bedruckt. Die Steuerverwaltung übernimmt die Berechnung der Differenz zur Kantons- und Gemeindesteuer für die Steuerpflichtigen. Abzüge welche von der Steuerverwaltung automatisch ausgeführt werden können (z.B. Kinderabzug) müssen nicht mehr berechnet werden. Grundsätzlich müssen Belege und Bescheinigungen der Steuererklärung nur noch beigelegt werden, wenn sie ausdrücklich verlangt sind. Die Steuerverwaltung behält sich aber vor, allfällige Belege nachzuverlangen.
Die Formulare 1 bis 5 müssen zwingend eingereicht werden.
Die Formulare 1 und 3 müssen unbedingt unterschrieben sein.
Die Veranlagungsverfügung wird nach der Bearbeitung der Steuererklärung durch die kantonale Steuerverwaltung eröffnet. Darauf sind sämtliche Positionen der Steuererklärung für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern nachvollziehbar aufgeführt.
Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung mit CD-ROM...
Die wichtigsten Stammdaten aus der letzten Steuererklärung können übernommen werden, ebenso die wesentlichen Daten im Bereich Wertschriften und Grundstücke. Das Einkommen und Vermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und Landwirtschaft kann mit TaxMe2009 (Download) ebenfalls erfasst werden.
Einreichefristen
15. März Unselbständigerwerbende / Nichterwerbstätige
15. Mai Selbständigerwerbende
31. Mai Personengesellschaften
Wer diese Fristen nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Die Information über das Vorgehen befinden sich in der Wegleitung.
Die Raten der bernischen Steuern sind an folgenden Terminen fällig:
10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Verwandte Links:
Verarbeitungsphasen der Steuererklärung
Steuerformulare
Steueranlagen und Steuertarife
Nachbestellung von Einzahlungsscheinen
Online-Steuerberechnung (Einkommen)
TaxMe-Online-Lehrmittel
Downloads (PDF-Format):
Steuergesetz des Kantons Bern
Veranlagung nach Art. 41 StG
Steuererlassgesuch


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